Download

Geschäftsbedingungen für automatisierte Bestellsysteme

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Siller & Laar Schrauben-Werkzeug- und Beschläge-Handel GmbH & Co. KG
I. Geltungsbereich, Allgemeines
1. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Siller & Laar
Schrauben-Werkzeug- und Beschläge-Handel GmbH & Co. KG (nachfolgend „Siller & Laar“ genannt) mit
deren Kunden (nachfolgend „Besteller“ genannt). Die Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Besteller
Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist.
2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen
Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt Siller & Laar nicht an, es sei
denn, sie hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten
auch dann, wenn Siller & Laar in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Geschäftsbedingungen
abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben in jedem Fall Vorrang vor
diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw.
eine schriftliche Bestätigung von Siller & Laar maßgebend.
4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller gegenüber Siller &
Laar abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung),
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift-form.
5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine
derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen
Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
II. Vertragsschluss
1. Die Angebote von Siller & Laar sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn Siller & Laar
dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen
überlassen hat, an denen sich Siller & Laar ihre Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
2. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der
Bestellung nichts anderes ergibt, ist Siller & Laar berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4
Wochen nach seinem Zugang bei Siller & Laar anzunehmen.
3. Die Annahme der Bestellung kann entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung oder durch
Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden. Eine Übermittlung per Datenfernübertragung genügt
der Schriftform.
4. Sofern sich Siller & Laar zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages über die Lieferung von Waren
oder die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien bedient (Vertrag im elektronischen
Geschäftsverkehr), verzichtet der Besteller auf die Zurverfügungstellung von angemessenen, wirksamen
und zugänglichen technischen Mitteln zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern, auf eine
Mitteilung der in Art. 246 § 3 EGBGB bestimmten Informationen sowie auf eine Bestätigung des Zugangs
seiner Bestellung. Auf elektronischem Wege übermittelte Bestellungen gelten erst dann als zugegangen,
wenn sie von Siller & Laar abgerufen und geöffnet wurden.
III. Preise – Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise von Siller & Laar verstehen sich ab Lager zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung
gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Beim Versendungskauf (Abschnitt VI Ziffer 1) trägt der Besteller die anteiligen Transport- und
Verpackungskosten in Höhe von 9,95 € ab Werk (Transportkostenanteil in Höhe von 5,95 €,
Verpackungskostenanteil in Höhe von 1,00 €, einschließlich der Kosten der Transportverpackung und der
Verladung, temporärer Energiekostenzuschlag in Höhe von 3,00 €) und die Kosten einer vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller. RECA berechnet dem Besteller die vom Dualen System Deutschland GmbH erhobenen und aus der untenstehenden Aufstellung ersichtlichen Entsorgungsgebühren, es sei denn, der Besteller belegt gegenüber RECA mittels eines
Entsorgungsnachweises, dass er selbst mit einem Entsorgungssystem (z. B. Duales System Deutschland
GmbH) zusammenarbeitet. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsverordnung nimmt RECA nicht zurück, sie werden Eigentum des Bestellers; ausgenommen
sind Paletten.
3. Für Kleinaufträge unter 150€ Warenwert netto wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 4,95€
erhoben.
3 a. RECA SELECT: Für 95,00 € beliefern wir Sie 12 Monate frei Haus. Das bedeutet keine Frachtkosten
und auch keine sonstigen Bezugskosten (Gilt nur für Standardversand).
3 b. RECA SELECT Express: Als Zusatzoption zu RECA SELECT stehen jeweils zehn Expresssendungen
für 45,00 € oder 20 Expresssendungen für 75,00 € (Laufzeit jeweils 12 Monate) zu Verfügung. Kann nur in
Verbindung mit RECA SELECT vereinbart werden.
RECA SELECT und die Zusatzoptionen SELECT Express verlängert sich um weitere 12 Monate, wenn
nicht ein Monat vor Vertragsende (siehe Rechnungsdatum) eine Kündigung eingegangen ist. Für die
Gebühr von 95,00 € zzgl. MwSt., sowie für RECA SELECT Express 10 von 45,00€ zzgl. MwSt. und RECA
SELECT Express 20 von 75,00 € zzgl. MwSt., erhalten Sie nach Anmeldung eine Rechnung. Die Laufzeit
beginnt ab Rechnungsdatum. Die Teilnahme an RECA SELECT ist gesondert zu vereinbaren.
4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der vereinbarte Kaufpreis innerhalb von 20 Kalendertagen ab
Rechnungsstellung fällig und zu zahlen.
5. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem Siller & Laar über den vom
Besteller geschuldeten Betrag verfügen kann.
6. Mit Ablauf der in Ziffer 4 genannten Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist
während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugs-zinssatz zu verzinsen. Siller & Laar
behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt
der Anspruch von Siller & Laar auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
7. Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des
Bestellers unberührt.
8. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch von Siller & Laar auf den Kaufpreis
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens), so ist Siller & Laar nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung
und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen
über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann Siller & Laar den Rücktritt sofort
erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
9. Hat Siller & Laar aus der ständigen Geschäftsbeziehung mit dem Besteller einen fälligen
Zahlungsanspruch gegen diesen, so kann RECA Warenlieferungen verweigern, bis der Besteller die fällige
Zahlung bewirkt hat. Dies gilt entsprechend während der Überschreitung eines dem Besteller von Siller &
Laar eingeräumten Kreditlimits
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus den jeweiligen
Kaufverträgen und der laufenden Geschäftsbeziehung (nachfolgend „gesicherte Forderungen“) behält sich
Siller & Laar das Eigentum an den verkauften Waren vor.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten
Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat Siller &
Laar unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Waren von Siller &
Laar erfolgen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises,
ist Siller & Laar berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware
auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Besteller den fälligen
Kaufpreis nicht, darf Siller & Laar diese Rechte nur geltend machen, wenn Siller & Laar dem Besteller zuvor
erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den
gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4. Der Besteller ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die
nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der
Waren von Siller & Laar entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Siller & Laar als Hersteller
gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht
bestehen, so erwirbt Siller & Laar Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten,
vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für
die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte
tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von Siller & Laar
gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an Siller & Laar ab. Siller & Laar nimmt die Abtretung an. Die in
Ziffer 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben Siller & Laar ermächtigt. Siller & Laar
verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
gegenüber Siller & Laar nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber
der Fall, so kann Siller & Laar verlangen, dass der Besteller Siller & Laar die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Siller & Laar um mehr als 10%,
wird Siller & Laar auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten freigeben. Die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt dabei Siller & Laar.
V. Lieferfrist, Liefertermin, Höhere Gewalt und Lieferverzug
1. Liefer- bzw. Leistungsfristen und Liefer- bzw. Leistungstermine werden individuell vereinbart bzw. von
Siller & Laar bei Annahme der Bestellung angegeben.
2. Der Beginn der individuell vereinbarten bzw. von Siller & Laar angegebenen Liefer- bzw. Leistungsfrist
setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
3. Die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung von Siller & Laar setzt weiter die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages bleibt vorbehalten.
4. Erhält Siller & Laar aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen von
Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereig-nisse höherer Gewalt, d.h. unverschuldete
Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als 14 Kalendertagen ein, so wird Siller & Laar den Besteller
rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall ist Siller & Laar berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um
die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz
oder teilweise zurückzutreten, soweit Siller & Laar ihrer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist
und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen hat und das Leistungshindernis nicht
nur vorübergehender Natur ist. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche
Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transporteng-pässe, unverschuldete
Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen
Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von Siller & Laar schuldhaft herbeigeführt
worden sind.
5. Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird
aufgrund von Ereignissen nach vorstehender Ziffer 4 der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin oder die
vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten, oder ist bei unverbindlichem
Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Besteller objektiv unzumutbar, so ist der Besteller
berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
6. Der Eintritt des Lieferverzugs von Siller & Laar bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In
jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Gerät Siller & Laar in Lieferverzug, so
kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale
beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Netto-Warenwerts, insgesamt jedoch
höchstens 5% des Netto-Warenwerts der verspätet gelieferten Ware. Siller & Laar bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als
vorstehende Pauschale entstanden ist.
7. Die Rechte des Bestellers gemäß Abschnitt IX dieser Geschäftsbedingungen und die gesetzlichen
Rechte von Siller & Laar insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund
Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
VI. Lieferung, Gefahrenübergang, Annahmeverzug
1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers
wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes
vereinbart ist, ist Siller & Laar berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen,
Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Besteller ergeben.
3. Unter Berücksichtigung der Interessenlage im Einzelfall und im Rahmen des Zumut-baren behält sich
Siller & Laar bei Sonderanfertigungen handelsübliche Mehr– und Minderlieferungen vor.
4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit
der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit
Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmte Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der
Annahme ist.
5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die
Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Grün-den, so ist Siller & Laar berechtigt, Ersatz des
hieraus entstehenden Schadens ein-schließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
VII. Schutzrechte
1. Der Besteller verpflichtet sich, Siller & Laar von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der von
Siller & Laar gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Siller & Laar ist berechtigt, aber nicht
verpflichtet, auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung die Rechtsverteidigung zu übernehmen.
2. Der Besteller gewährleistet, dass beigestellte Waren und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind.
Bei Rechtsmängeln stellt er Siller & Laar von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er
hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
3. An allen dem Besteller überlassenen Unterlagen oder Hilfsmitteln wie insbesondere Zeichnungen,
Abbildungen, Grafiken, Entwürfen, Berechnungen, Beschreibungen, Plänen, technischen Spezifikationen,
Dokumentationen, Datenträgern und Softwareprogrammen behält sich Siller & Laar Eigentums- und
Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen und Hilfsmittel sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu
verwenden und dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Siller & Laar nicht
zugänglich gemacht werden. Die von Siller & Laar zur Verfügung gestellten Softwareprogramme dürfen vom
Besteller nur im Rahmen der geltenden Lizenzbestimmungen genutzt werden.
VIII. Mängelansprüche des Bestellers
1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit
im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
2. Grundlage der Mängelhaftung von Siller & Laar ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware
getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die in Prospekten,
Katalogen, Anzeigen, Preislisten oder Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen,
Abbildungen, Muster, technischen Angaben und Daten sowie Verwendungsempfehlungen, soweit sie von
Siller & Laar ausdrücklich als verbindlich bestätigt und wirksam in den einzelnen Vertrag einbezogen
wurden. Beschaffenheitsgarantien sind nur diejenigen, die von Siller & Laar in der Auftragsbestätigung
ausdrücklich als solche bezeichnet wurden.
3. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und
Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein
Mangel, so ist Siller & Laar hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die
Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung
der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller
offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) inner-halb von zwei Wochen ab
Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige
genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die
Haftung von Siller & Laar für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann Siller & Laar zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache
(Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von Siller & Laar, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen
Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
5. Siller & Laar ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller
den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel
angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
6. Der Besteller hat Siller & Laar die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der
Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Sache an Siller & Laar nach den gesetzlichen Vorschriften
zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den
erneuten Einbau, wenn Siller & Laar ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt Siller & Laar, wenn tatsächlich
ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt
heraus, kann Siller & Laar die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.
8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende
angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der
Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel
besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
9. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur
nach Maßgabe von Abschnitt IX und sind im Übrigen ausgeschlossen.
IX. Sonstige Haftung
1. Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes ergibt, haftet Siller & Laar bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten
nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haftet Siller & Laar – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Siller & Laar nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Siller & Laar
jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die sich aus Ziffer 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Siller & Laar einen
Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das
gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten
oder kündigen, wenn Siller & Laar die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des
Bestellers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die
gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
X. Verjährung
1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sachund Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat
(Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438
Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche
Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und
für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche
Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die
Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer
kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall
unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX
ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
XI. Wasserstoffversprödung
1. Siller & Laar und der Besteller sind sich der vielfältigen Ursachen und Probleme eines
wasserstoffinduzierten Sprödbruches insbesondere bei galvanisch beschichteten, hochfesten bzw.
einsatzgehärteten Artikeln ab einer Zugfestigkeit von 1000 N/mm² und Kern- oder Oberflächenhärten ab
320 HV gemäß DIN EN ISO 4042 bewusst. Die vollständige Beseitigung der
Wasserstoffversprödungsgefahr kann von Siller & Laar nicht gewährleistet werden.
2. Wenn die Wahrscheinlichkeit einer Wasserstoffversprödung wegen des konkreten Einsatzbereichs der
von Siller & Laar gelieferten Ware z.B. konstruktionsbedingt oder aus Gründen der Sicherheit verringert
werden soll, ist der Besteller verpflichtet, gemeinsam mit Siller & Laar eine Vereinbarung über die
Prozessdurchführung und Materialbeschaffung zu treffen, um den vorgenannten Gefahren zu begegnen.
3. Die DIN EN ISO 4042 ist integraler Bestandteil der zwischen Siller & Laar und dem Besteller
geschlossenen Verträge.
XII. Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Für diese Geschäftsbeziehungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen Siller & Laar und dem Besteller
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts,
insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß
Abschnitt IV unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene
Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
2. Ist der Besteller Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder Träger eines öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler –
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten
das für den Geschäftssitz der Fa. Siller & Laar in 86159 Augsburg örtlich zuständige Gericht. Siller & Laar
ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.
XIII. Abo Bestellung
1. Abo Bestellungen stellen eine dauerhafte und regelmäßige Belieferung in einem vom Besteller
festgelegten Intervall sicher. Das Anlegen eines Abo-Auftrages stellt ein Angebot des Bestellers dar, das
von uns am jeweils gewählten Tag der Ausführung durch eine Bestellbestätigung per E-Mail angenommen
wird. Mit der Ausführung des Abo-Auftrags wird eine Bestellung getätigt, die Ware kommissioniert und per
Standardversand an die angegebene Adresse versendet.
2. Ein Abo-Auftrag kann vom Besteller jederzeit kostenlos im RECA NORM Online-Shop angelegt,
geändert, deaktiviert und gelöscht werden. Der Besteller kann insbesondere das Bestellintervall sowie die
Lieferanschrift ändern. Eine Löschung, Änderung oder Deaktivierung am Tag der Ausführung ist nicht
möglich. Ein Abo-Auftrag kann für verschiedene Artikel, aber jeweils nur mit einem Lieferrhythmus und einer
Lieferanschrift angelegt werden. Mehrere Abo-Aufträge müssen einzeln gelöscht werden. Abo-Aufträge
können auch schriftlich gekündigt werden. Mit der Löschung eines Benutzers im RECA NORM Online-Shop
werden sämtliche von diesem angelegte Abo-Aufträge dauerhaft gelöscht.
3. Wir behalten uns vor, Abo-Aufträge mit einer Frist von 30 Tagen zu kündigen. Das Recht zur Kündigung
aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
4. Wir erstellen für jede Lieferung eine Rechnung zu den jeweils vereinbarten Konditionen. Sofern eine
Preisbindung nicht vereinbart ist, können wir die Preise mit einer Ankündigungsfrist von zwei Wochen
ändern.
Stand Januar 2020